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Foto: Verfremdete Hausfassade
  Häufig gestellte Fragen - FAQ    

 
Hier schildern wir Ihnen zukünftig wichtige Anmerkungen
und Probleme aus und über Eigentümergemeinschaften...
 

 Veränderungen am Gemeinschaftseigentum

  • Wer sich eine Eigentumswohnung kauft, sollte sich genau nach dem Gemeinschaftseigentum erkundigen. Sobald der einzelne Eigentümer nämlich daran etwas verändern möchte, benötigt er die Zustimmung der Gemeinschaft. Das gilt sowohl für entsprechende Maßnahmen innerhalb der eigenen Wohnung als auch für Maßnahmen, die von außen sichtbar sind. Es ist z. B. nicht möglich, die von außen sichtbare Balkonwand in Eigenregie in einer beliebigen Farbe zu streichen. Ebenso wenig dürfen zusätzliche Türen nicht in tragende Wände ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer eingesetzt werden. Wer jedoch eine zweite Tür in eine nicht tragende Wand setzen möchte, oder diese durchbrechen möchte, um einen größeren Raum zu schaffen, braucht dagegen keine Zustimmung der Miteigentümer einzuholen. Auch bei Außenanlagen sind einige Punkte zu berücksichtigen. Oftmals errichten Besitzer einer Erdgeschosswohnung mit Terrasse und (alleinigem) Sondernutzungsrecht am Gartenteil einen Zaun um ihren Gartenanteil einzugrenzen. Dies stellt im wesentlichen eine bauliche Veränderung dar und geht über den Anspruch der Nutzung hinaus. Auch in diesem Falle müssen alle Miteigentümer zustimmen. Eine Ausnahme gibt es jedoch auch hier, wenn ein besonderer Grund für diese Maßnahme vorliegt. Es kann also sein, dass ein Richter den Einspruch eines Miteigentümers abweist, wenn der Zaun nachweislich dazu gedacht ist, Kleinkinder von der angrenzenden Straße fernzuhalten. Allerdings kann zur Auflage gemacht werden, dass der Zaun entfernt werden muss, sobald die Kinder groß genug sind, dass sie die Gefahr des Straßenverkehrs begreifen.  

 Äußerlichkeiten

  • Im allgemeinen gehört zum Gemeinschaftseigentum auch die Gestaltung über das äußere Bild des Hauses. Über einen besonders beliebten Punkt streiten sich sehr viele Eigentümergemeinschaften, was in der Vergangenheit Anlass für ausgedehnte Gerichtsverhandlungen gewesen ist. Es geht um die Anbringung von Markisen an Balkonen und Terrassen. Es gibt kaum noch ein Mehrfamilienhaus, in dem die Auswahl des Markisenstoffs dem einzelnen Wohnungseigentümer überlassen bleibt. Meist entscheidet die Eigentümergemeinschaft darüber, ob überhaupt Markisen angebracht werden dürfen und, wenn ja, wie sie auszusehen haben. Im Zweifelsfall sollten sich Wohnungseigentümer für einen Sonnenschirm entscheiden. Der kann auch dann knallrot sein, wenn der des Nachbarn weiß ist.

 Haushaltsnahe Dienstleistungen in einer WEG auch für
 den einzelnen Eigentümer oder dessen Mieter steuerlich absetzbar

 
Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. über Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn
  • in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen (§ 35a. Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 EStG) jeweils gesondert aufgeführt sind,
  • der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und
  • der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.

Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat. In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird.

 Energiepass

  • Siehe unter Aktuelles! >>>

 wird fortgesetzt...

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