Hier schildern wir Ihnen zukünftig wichtige Anmerkungen
und Probleme aus und
über Eigentümergemeinschaften...
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Veränderungen am Gemeinschaftseigentum
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Wer sich eine Eigentumswohnung kauft, sollte sich
genau nach dem Gemeinschaftseigentum erkundigen.
Sobald der einzelne Eigentümer nämlich daran etwas
verändern möchte, benötigt er die Zustimmung der
Gemeinschaft. Das gilt sowohl für entsprechende
Maßnahmen innerhalb der eigenen Wohnung als auch für
Maßnahmen, die von außen sichtbar sind. Es ist z. B.
nicht möglich, die von außen sichtbare Balkonwand in
Eigenregie in einer beliebigen Farbe zu streichen.
Ebenso wenig dürfen zusätzliche Türen nicht in
tragende Wände ohne Zustimmung aller
Wohnungseigentümer eingesetzt werden. Wer jedoch
eine zweite Tür in eine nicht tragende Wand setzen
möchte, oder diese durchbrechen möchte, um einen
größeren Raum zu schaffen, braucht dagegen keine
Zustimmung der Miteigentümer einzuholen. Auch bei
Außenanlagen sind einige Punkte zu berücksichtigen.
Oftmals errichten Besitzer einer Erdgeschosswohnung
mit Terrasse und (alleinigem) Sondernutzungsrecht am
Gartenteil einen Zaun um ihren Gartenanteil
einzugrenzen. Dies stellt im wesentlichen eine
bauliche Veränderung dar und geht über den Anspruch
der Nutzung hinaus. Auch in diesem Falle müssen alle
Miteigentümer zustimmen. Eine Ausnahme gibt es
jedoch auch hier, wenn ein besonderer Grund für
diese Maßnahme vorliegt. Es kann also sein, dass ein
Richter den Einspruch eines Miteigentümers abweist,
wenn der Zaun nachweislich dazu gedacht ist,
Kleinkinder von der angrenzenden Straße
fernzuhalten. Allerdings kann zur Auflage gemacht
werden, dass der Zaun entfernt werden muss, sobald
die Kinder groß genug sind, dass sie die Gefahr des
Straßenverkehrs begreifen.
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Äußerlichkeiten
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Im allgemeinen gehört zum Gemeinschaftseigentum auch die Gestaltung über das äußere Bild des Hauses. Über einen besonders beliebten Punkt streiten sich sehr viele Eigentümergemeinschaften, was in der Vergangenheit Anlass für ausgedehnte Gerichtsverhandlungen gewesen ist. Es geht um die Anbringung von Markisen an Balkonen und Terrassen. Es gibt kaum noch ein Mehrfamilienhaus, in dem die Auswahl des Markisenstoffs dem einzelnen Wohnungseigentümer überlassen bleibt. Meist entscheidet die Eigentümergemeinschaft darüber, ob überhaupt Markisen angebracht werden dürfen und, wenn ja, wie sie auszusehen haben. Im Zweifelsfall sollten sich Wohnungseigentümer für einen Sonnenschirm entscheiden. Der kann auch dann knallrot sein, wenn der des Nachbarn weiß ist.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen in einer WEG
auch für
den einzelnen Eigentümer oder dessen Mieter steuerlich absetzbar
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Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer
Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. über Reinigung und
Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine
Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der
haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen
Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer
eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn
- in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar
gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen
Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen (§ 35a.
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2
Satz 2 EStG) jeweils gesondert aufgeführt sind,
- der
Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und
Fahrtkosten) ausgewiesen ist und
- der Anteil des
jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines
Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.
Dies gilt auch, wenn die
Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat. In
diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung
des Verwalters über den Anteil des jeweiligen
Wohnungseigentümers zu führen.
Auch der Mieter einer Wohnung kann die
Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die
von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die
für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für
haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche
Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom
Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der
Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine
Bescheinigung des Vermieters oder seines Verwalters
nachgewiesen wird.
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Energiepass
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Siehe unter Aktuelles!
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wird fortgesetzt...
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